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Satzung des MAINZER TURNVEREINS VON 1817 E. V.

Mai 1997

§1 Name, Sitz und Rechtsform

1.

Der im Jahre 1817 in Mainz gegründete Verein führt den Namen "Mainzer Turnverein von 1817 e.V."

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

3.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr; die Abteilungen können abweichende Regelungen vorsehen.

§2 Zweck und Gliederung des Vereins

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung von Leibesübungen aller Art.

2.

Der Verein ist selbstlos tätig.

3.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in der Satzung festgelegten Zweck verwendet werden.

4.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen. Gewählte Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine über den Ersatz von Kosten und Auslagen des Ehrenamtes hinausgehenden Vergünstigungen.

5.

Der Verein gliedert sich in Abteilungen (§ 12).

6.

Der Verein ist Mitglied des zuständigen Sportbundes und der Fachverbände seiner einzelnen Abteilungen.

§3 Mitgliedschaft und Beiträge

1.

Mitglieder des Vereins können Personen beider Geschlechter werden.

2.

Keglergruppen erlangen die Mitgliedschaft im Verein über die Gruppenmitgliedschaft für die Dauer der Anmietung einer Sportkegelbahn (Kurzzeitmitgliedschaft).

3.

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche an den Verein abzuführende Beiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.

4.

Abteilungen können in Abteilungsversammlungen beschließen, von ihren Mitgliedern Sonderbeiträge für Abteilungszwecke zu erheben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein von der Abteilung befürwortetes schriftliches Aufnahmegesuch (Formblatt) zu richten.

2.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung, bei Minderjährigen unter sieben Jahren eine entsprechende Erklärung der Eitern bzw. gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Für die Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

4.

Die Gruppenmitgliedschaft von Keglergruppen wird durch den Abschluß eines Mietvertrages erworben.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

2.

Bei Tod endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Monats, in welchem der Tod eintritt.

3.

Der Austritt ist zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich, wenn die Austrittserklärung bis zum 15. des Vormonats vor Ende des Quartals schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

4.

Die Gruppenmitgliedschaft von Keglergruppen endet mit der Beendigung des Mietverhältnisses.

5.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, wenn der Beitragsrückstand ein Jahr übersteigt,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Die Beitragspflicht erlischt im Falle des Ausschlusses mit dem Ende des Monats, in welchem der Ausschluss wirksam wird.

§6 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

1.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten im Verein. Sie sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. lm Rahmen des Übungssplanes des Vereins stehen ihnen dessen Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung.

2.

Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigt, Anträge zur Hauptversammlung zu stellen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu beachten und die festgelegten Beiträge zu zahlen.

3.

Die Benutzung der Sporteinrichtungen durch die Mitglieder regelt sich nach Haus- bzw. Platzordnung.

4.

Für Gruppenmitgliedschaften von Keglergruppen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag.

§7 Stimm- und Wahlrecht

1.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

2.

Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder. Die Wahl in den Vorstand setzt außerdem eine mindestens einjährige Vereinszugehörigkeit voraus.

3.

Für die Wahl des Jugendwartes besitzen alle Mitglieder vom 14. - 18. Lebensjahr Stimmrecht.

4.

Der gewählte Jugendwart muß von der Hauptversammlung bestätigt werden.

5.

Gruppenmitglieder von Keglergruppen haben weder aktives noch passives Stimmrecht.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung i. S. des § 32 BGB),
b) der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB),
c) der Turnrat,
d) der Ehrenrat.

§9 Hauptversammlung

1.

Die Hauptversammlung ist oberstes Vereinsorgan.

2.

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres statt. lhr Termin ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung, durch Ver6ffentlichung in den Vereinsnachrichten oder durch Anzeige in der lokalen Tagespresse bekanntzugeben.

3.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der ordentlichen Hauptversammlung sind:
a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen,
b) Rechnungsbericht und Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahlen soweit erforderlich,
e) Anträge.

4.

Der Rechnungsbericht erläutert die der Hauptversammlung in Schriftform vorgelegte Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben sowie des Vermögens und der Schulden des Vereins.

5.

Zur Wahl können nur wählbare Mitglieder (§ 7) vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis schriftlich vorliegt.
Bei der Wahl entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen.

6.

Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung sind schriftlich mit Begründung bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand zuzuleiten.
Anträge, die nicht fristgemäß gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), können nur mit Unterstützung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zur Behandlung zugelassen werden.

7.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen einberufen, wenn es geboten erscheint. Mit Begründung versehene Anträge sind bis spätestens 7 Tage vor Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Für Dringlichkeitsanträge gilt Ziffer 6 Absatz 2.
Der Vorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von 7 Tagen mit einer Frist von 14 Tagen einberufen, wenn mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Für das Antragsverfahren gilt Absatz 1.

8.

Eine Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Zum Erwerb sowie zur Veräußerung oder Belastung des Grund- und Anlagevermögens ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

9.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung enthalten muß. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben und im Vereinsheft zu veröffentlichen.
Einspruch kann innerhalb von 28 Tagen nach Versand des Vereinsheftes schriftlich mit Änderungsvorschlag beim Vorstand erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Turnrat.

§10 Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendwart und bis zu vier Beisitzern.
Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehören der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister an. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

2.

Die Hauptversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.

3.

Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ausscheiden, kann sich der Vorstand durch ein wählbares Mitglied ergänzen. Diese kommissarische Berufung gilt bis zur nächsten Hauptversammlung, auf der eine Nachwahl erfolgt.

4.

Scheiden während einer Amtsperiode mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes oder mehr als ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so hat durch eine außerordentliche Hauptversammlung, die innerhalb von 7 Tagen mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen ist, eine Ergänzungswahl stattzufinden.

5.

Der Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ins- besondere die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Behandlung von Vorlagen des Turnrates und die Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Haushalts.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.

6.

Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen sowie Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung (§§ 3 und 9).

7.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen in den Vorstands- und Turnratssitzungen sowie in den Hauptversammlungen und sonstigen Versammlungen des Vereins. Er hat Zutritt zu allen Versammlungen und Sitzungen der einzelnen Abteilungen und Ausschüsse.

8.

Die Stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden in seiner Arbeit und vertreten ihn im Verhinderungsfall.

9.

Der Schatzmeister erledigt die Kassengeschäfte und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie über das Vermögen. Er erstellt den Jahresrechnungsbericht (§ 9).

10.

Die Beisitzer wirken bei der Vorstandsarbeit mit und übernehmen bestimmte Aufgabengebiete.

11.

Zur Führung seiner Geschäfte gibt sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung, die auch die Ausführung bestimmter Geschäfte unter der Verantwortung des Vorstandes durch einen angestellten Geschäftsführer regelt. Dieser nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

12.

Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Sie sind darüber hinaus vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es drei Vorstandsmitglieder beantragen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

§ 11 Turnrat

1.

Der Turnrat besteht aus
a) dem Vorstand,
b) den Abteilungsleitern und je einem Vertreter,
c) dem Ehrenvorsitzenden.

2.

Der Turnrat hat die Aufgabe, den Vorstand in der Führung des Vereins zu unterstützen und in allen Vereinsangelegenheiten beratend und anregend tätig zu werden. Insbesondere
- wirkt er mit bei der Aufstellung des Haushalts,
- beschließt er über die Zuwendungen an die Abteilungen,
- beschließt er über die Bildung oder Auflösung von Abteilungen,
- entscheidet er über Einsprüche zur Niederschrift der Hauptversammlung.

3.

Turnratssitzungen sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Kalenderjahr, ferner auf Verlangen von mindestens sechs Turnratsmitgliedern, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind beizufügen.
Die Turnratssitzungen sind nicht öffentlich.
Der Turnrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

§12 Abteilungen

1.

In den Abteilungen vollzieht sich der Turn- und Sportbetrieb des Vereins entsprechend dem Auftrag der Satzung.

2.

Hauptorgan der Abteilung ist die Abteilungsversammlung. Auf sie sind die Bestimmungen von § 9 sinngemäß anzuwenden.

3.

Die Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geführt. Dieser besteht mindestens aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Bezüglich Amtszeit und Aufgaben gilt § 10 sinngemäß. Die Abteilungen können abweichende Regelungen beschließen.

4.

Der Abteilungsvorstand ist für die satzungsgerechte und ordnungsgemäße Durchführung des Turn- und Sportbetriebes in seiner Abteilung verantwortlich. Er hat seine Entscheidungen gegebenenfalls vor den Organen des Vereins zu vertreten. Bei Streitfällen zwischen dem Vorstand und einem Abteilungsvorstand entscheidet der Turnrat, sofern nicht die Hauptversammlung einzuberufen ist.

5.

Die Abteilung stellt zum Jahresende einen Haushaltsvoranschlag für das nächste Jahr auf und legt ihn im Dezember dem Vorstand vor. Bei abweichendem Geschäftsjahr ist der Voranschlag entsprechend zu gliedern. Der damit verbundene Antrag für Haushaltszuweisung wird im Turnrat behandelt.

6.

Die Haushaltsführung der Abteilung ist jährlich mit einem Rechnungsbericht abzuschließen, aus dem die Geschäftsführung im Sinne der Satzung zu erkennen ist. Er ist mit den entsprechenden Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Der Hauptvorstand und die Vereinskassenprüfer haben das Recht der Einsichtnahme und Prüfung.

§13 Kassenprüfer

1.

Aus den Reihen der wählbaren Mitglieder werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind Beauftragte der Mitglieder.

2.

Die Kassenprüfer überzeugen sich in geeigneter Weise von der Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie der Vermögensverwaltung und prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck stehen.

3.

Die Prüfungen haben mindestens einmal jährlich, und zwar zeitlich so zu erfolgen, daß das Ergebnis im Vorstand rechtzeitig vor der Hauptversammlung erörtert werden kann.
Je nach dem Ergebnis ihrer Prüfungen, über das sie in der Hauptversammlung zu berichten haben, beantragen sie, den Vorstand Entlastung zu erteilen oder ihn zu weiteren Erläuterungen des Jahresabschlusses aufzufordern.

4.

In jährlichem Wechsel wird jeweils einer der beiden Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist nicht möglich.

§14 Ehrenrat

1.

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern. Sie müssen dem Verein mindestens zehn Jahre angehören und das 28. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Sie wählen unter sich einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dem Ehrenrat dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder aus derselben Abteilung angehören. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.

2.

Handlungsgrundlage für den Ehrenrat bilden eine Ehrenordnung und eine Disziplinarordnung, die sich der Verein gibt.

3.

Vor Auszeichnungen und Ehrungen, die von den Abteilungen vorgeschlagen und vom Vorstand ausgesprochen werden, ist die Zustimmung des Ehrenrates einzuholen.

4.

Der Ehrenrat entscheidet bei Disziplinarmaßnahmen gegen ein Vereinsmitglied in erster Instanz. Berufungsinstanz ist der Vorstand.

5.

Der Ehrenrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. An seinen Beschlüssen müssen mindestens drei seiner Mitglieder, darunter entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, mitwirken. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15 Ehrenvorsitzende

Die Hauptversammlung kann Ehrenvorsitzende ernennen. Die Ernennung durch die Hauptversammlung erfolgt auf Vorschlag des Turnrates in Verbindung mit dem Ehrenrat. Zu Ehrenvorsitzenden können ernannt werden, wer sich als Vorsitzender langjährige Verdienste um den Verein erworben hat. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Turnrat.

§ 16 Auflösung des Vereins

Solange noch sechs Mitglieder für das Fortbestehen des Vereins stimmen, kann er nicht aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Mainz mit der Auflage, daß es nur Verwendung finden darf zur Pflege und Förderung der vom Verein betriebenen Leibesübungen im Raume Mainz.

§ 17 Schlußbestimmung

Die vorliegende Satzung wurde durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. März 1979 angenommen und durch Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. April 1983 und 24. April 1986 abgeändert. Satzung bzw. Änderungen treten mit dem Tag des jeweiligen Beschlusses in Kraft.



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